Wird von Lebensgefährten ein gemeinsamer Kredit für den Erwerb einer Immobilie aufgenommen, ist die finanzielle Absicherung des Partners im Todesfall durch eine Ablebensversicherung meist eine Selbstverständlichkeit.
Damit sind die Folgen nach einem derartigen Schicksalsschlag allerdings noch lange nicht ausreichend geregelt bzw. durchdacht. Wurde kein Testament errichtet und gibt es keine Kinder erben den Eigentumsanteil an der Immobilie des Verstorbenen automatisch seine Eltern bzw. seine Verwandten.
Die Lebensgefährtin könnte in diesem Fall zwar durch die Ablebensversicherung des Partners den Bankkredit tilgen, hätte nun aber einen fremden Miteigentümer der Immobilie. Freilich könnten die Eltern des Verstorbenen bzw. auch die danach folgenden Erbberechtigten zugunsten der Lebensgefährtin auf das Immobilieneigentum verzichten. Je schlechter das persönliche Verhältnis der Betroffenen bzw. je weiter die Distanz in der Erbreihenfolge desto problematischer jedoch dürfte eine Lösung im Sinne des Verstorbenen zu erzielen sein. Auch wenn aus einem Sterbefall innerhalb einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind zum Alleinerben wird, ist das in der Praxis keineswegs unproblematisch.
Kein Pflichtanteil mehr für Eltern
Seit der jüngsten Reform des Erbschaftsrechts können Lebensgefährten ohne Kinder völlig individuell über deren Nachlass verfügen. Den sogenannten „Pflichtteil“ – also eine fixe Begünstigung im Ablebensfall am Vermögen des Verstorbenen – gibt es nur mehr für Ehepartner und Kindern. Die in der alten Regelung noch pflichtteilsberechtigten Eltern können inzwischen testamentarisch zur Gänze aus der Erbschaft ausgeschlossen werden. Mittels Testament muss auch nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen an den Lebensgefährten überschrieben werden, es könnte ganz individuell beispielsweise nur auf den Eigentumsanteil der Immobilie beschränkt werden.
Tipp – Erstellen Sie ein Testament und sorgen Sie für Pflichtteilsforderungen vor
Sobald Sie in einer Lebensgemeinschaft oder auch in einer Ehe gemeinsames Eigentum begründen, sollten Sie sich zu erbschaftsrechtlichen Regelungen beraten lassen. Speziell in einer Familiensituation mit minderjährigen Kindern sollte in Kombination mit testamentarischen Regelungen auch die Geldforderung aus dem Pflichtanteil berücksichtigt werden. Für diese tendenziell sehr hohen Zahlungssummen empfiehlt es sich mit einer entsprechenden Ablebensversicherung vorzusorgen.
Sehr gerne beraten wir Sie zur maßgeschneiderten Absicherung Ihres Lebenspartners und Ihrer Familie. Im Zusammenhang mit dem Errichten eines Testaments empfehlen wir unbedingt den Rat und die fachliche Unterstützung eines Notars oder Rechtsanwalts.
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